Ein bettlägeriger Pflegebedürftiger in häusliche Pfleger hat Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.
SG Stuttgart, Urteil vom: 12.11.2013, S 16 P 6795/09