SG Stuttgart, Urteil vom: 12.11.2013, S 16 P 6795/09

Ein bettlägeriger Pflegebedürftiger in häusliche Pfleger hat Anspruch auf ein Spezialpflegebett mit geteilter Seitenstütze, wenn seine Pflege dadurch erleichtert wird und kostengünstigere Alternativen nicht zur Verfügung stehen.

SG Stuttgart, Urteil vom: 12.11.2013, S 16 P 6795/09

Der schwerstpflegebedürftige Kläger forderte von der Pflegekasse die Versorgung mit einem Spezialpflegebett, das über geteilte, variabel einstellbare Seitenstützen verfügt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme musste der Kläger aufgrund seiner Lähmungen im Bett gepflegt werden. Dabei konnte die Pflege nur dann im Sitzen durchgeführt werden, wenn sich der Kläger mit beiden Händen an den Seitengittern des Bettes festhielt. In dieser Situation ermöglichte ein Pflegebett mit geteilter Seitenstütze der Pflegeperson die beschwerliche Körperpflege ‚barrierefrei‘ durchzuführen, indem sie nicht mehr über ein Bettgitter hinweg arbeiten musste. Diesen Vorteil hielt das Sozialgericht für ausreichend und gab der Klage statt.

In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, die Pflegekassen schuldeten ihren Versicherten ein Pflegehilfsmittel – wie das Pflegebett – bereits dann, wenn das Mittel dazu beitrage, die Pflege zu erleichtern. Eine deutliche, wesentliche oder erhebliche Verbesserung sei nicht erforderlich. Dies entspreche der gesetzlichen Zielsetzung der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die Pflegeperson physisch und psychisch soweit wie möglich zu entlasten, um eine häusliche Pflege zu ermöglichen.

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