Werden in einer Einrichtung der Behindertenhilfe schwer körperbehinderte, rollstuhlpflichtige Personen gepflegt, dann stellt es eine Selbstverständlichkeit dar, dass entsprechende pflegeerleichternde Hilfsmittel im Heim zur Verfügung stehen. Dazu gehören höhenverstellbare Pflegebetten ebenso wie eine entsprechende Einrichtung von Bädern und Toiletten.
Dass die Leistungsvereinbarung zwischen der und dem Sozialhilfeträger keine Vereinbarungen über eine Hilfsmittelausstattung trifft, kann nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung gehen.
Sozialgericht Augsburg , S 12 KR 261/02, 20.10.2005