Im Rahmen der Krankenversicherung hat der Versicherte nur Anspruch auf eine ausreichende Versorgung nach dem jeweiligen Stand der Medizin und Technik, soweit Grundbedürfnisse betroffen sind, nicht aber auf eine optimale Ausstattung zum umfassenderen Ausgleich in allen Lebensbereichen.
LSG Baden-Württemberg , Urteil vom 05.04.2005, L 11 KR 2161/04