Alle Hilfsmittel, die bei Verwirrtheitszuständen, Lähmungen und sonstigen Funktionseinschränkungen üblicher Art (zB bei Altersdemenz, Morbus Alzheimer, Folgen eines Schlaganfalls), zur Verfügung gestellt werden, damit der Bewohner – entweder aus eigenen Kräften oder mit Hilfe des Pflegepersonals oder Angehöriger – sein Zimmer verlassen, andere Räume des Heimes (Bad, WC, Speisesaal, Aufenthaltsraum) aufsuchen und, um an die frische Luft zu kommen, auf dem Gelände des Heimes spazierenfahren kann, er also stets alle Orte erreichen oder dorthin gebracht werden kann, wo die verschiedenen Pflegeleistungen erbracht werden oder soziale Betreuung stattfindet, gehören bei vollstationärer Pflege zum notwendigen Inventar von Pflegeheimen. Der Heimträger hat die notwendige Anzahl an geeigneten Rollstühlen bereitzustellen.
BSG, Urteil vom 10.02.2000, B 3 KR 17/99 R