BGH: Rechtsbehelfe zum BGH in Betreuungs- und Unterbringungssachen nur durch bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme.

BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 48 / 10

Details zum Nachlesen

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung