BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 48 / 10

Rechtsbeschwerden oder andere Rechtsbehelfe zum BGH können in Betreuungs- und Unterbringungssachen von einem Beteiligten nur durch einen bei BGH zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§ 10 Abs. 4 FamFG). Dies gilt seit Inkrafttreten des FamFG ohne Ausnahme.

BGH, Beschluss vom 11.08.2010, XII ZB 48 / 10

 

Das Amtsgericht hat in einem Betreuungsverfahren über einen am 10. September und 17. November 2009 gestellten Vergütungsantrag des Beteiligten zu 1. entschieden. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2. hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beteiligte zu 2. mit der zugelassenen und von einer Justizamtfrau unterzeichneten Rechtsbeschwerde.

Die vom Beteiligten zu 2. eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Da das Vergütungsverfahren nach dem 31. August 2009 eingeleitet worden ist, bestimmt sich die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde nach dem Recht des FamFG. Gemäß § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Der Beteiligte zu 2. ist auch gemäß § 304 Abs. 1 Satz 1 FamFG beschwerdeberechtigt. Er kann sich vor dem Bundesgerichtshof gemäß § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG aber nur durch einen Beschäftigten mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010 – XII ZB 149/10 – zur Veröffentlichung bestimmt). Eine von einer Behörde – hier vom Bezirksrevisor beim Landgericht – eingelegte Rechtsbeschwerde muss, um zulässig zu sein, deshalb erkennen lassen, dass der unterzeichnende Beschäftigte über die Befähigung zum Richteramt verfügt; ein besonderer Hinweis ist entbehrlich, wenn sich die Befähigung des Unterzeichners zum Richteramt bereits aus den Umständen ergibt. Das ist hier nicht der Fall.

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