AG Bielefeld: Genehmigungspflicht Ortungsanlage auch in geschlossener Einrichtung
Die Genehmigungspflicht für den Einsatz von Personenortungsanlagen gilt sowohl für offene als auch für geschlossene Einrichtungen. AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32 Details zum Nachlesen
AG Bielefeld: Ortungssystem genehmigungspflichtig, wenn Zweckrichtung darauf gerichtet, Pflegepersonal in die Lage zu versetzen, den Betroffenen an der Außentür zur Umkehr zu bewegen
Der Einsatz von Personenortungsanlagen verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die Menschenwürde. Der Einsatz als Mittel, den Betroffenen am willkürlichen Wechsel des Aufenthaltsortes zu hindern, ist bei einer durch elektronische Melder erfolgenden Ausgangskontrolle erfüllt, wenn die Zweckrichtung der Signalgebung darauf gerichtet ist, das Pflegepersonal in die Lage zu versetzen, den Betroffenen sofort nach Passieren der Außentür zur Umkehr zu bewegen und ihn in das Innere des Gebäudes zurückzubegleiten. Der Einsatz von technischen Hilfsmitteln bei der Überwachung desorientierter Heimbewohner bewahrt im Interesse der Gemeinschaft der Heimbewohner andernfalls nicht vorhandene Freiräume für das Pflegepersonal. AG Bielefeld, Beschluss vom 16.09.1996, 2 XVII B 32 Details zum Nachlesen
AG Coesfeld: Signalsender nicht genehmigungspflichtig, erst nachfolgende Maßnahmen
Die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung der Ausgänge eines Heimes (hier: durch Ausstattung des Betreuten mit einem Signalsender) bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Erst wenn der Betroffene nicht durch Bitten und notfalls längeres Zureden zur freiwilligen Umkehr veranlasst werden kann und kein Begleitpersonal abgestellt werden kann, könnten freiheitentziehende Maßnahmen geboten sein. AG Coesfeld - Beschluss v. 31.8.2007 - 9 XVII 214/06 Details zum Nachlesen
AG Fulda: Sensorgesteuerte Weglaufsperre "Rund um die Uhr" ist als Unterbringung zu prüfen und unverhältnismäßig, wenn andere weniger einschneidende Ortungssysteme ausreichen
- Der Antrag auf gerichtliche Genehmigung der sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" für 24 Stunden und an 7 Tagen in der Woche stellt keinen Antrag auf Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme iSd § 1906 Abs. 4 BGB (mehr) dar, sondern vielmehr einen Antrag auf Genehmigung einer Unterbringung gem. § 1906 Abs. 1 BGB.
- Die Annahme einer lediglich abstrakten Gefahr eines erheblichen gesundheitlichen Schaden rechtfertigt keine Genehmigung einer Unterbringung oder unterbringungsähnliche Maßnahme.
- Die Genehmigung einer sog. "sensorgesteuerten Weglaufsperre" ist generell dann unverhältnismäßig, wenn weniger einschneidende Mittel, wie z.B. der Einsatz einer Personenortungsanlage mittels einer GPS-Überwachung, nicht hinreichend erprobt wurden.
- Bei dem Einsatz der Personenortungsanlage ist zu unterscheiden, ob sie nur der Ortung des Betroffenen oder vielmehr als "Hilfsmittel" des Pflegepersonals, den Betroffenen am Verlassen der Einrichtung zu hindern dient. Lediglich im zweiten Fall stellt die Personenortungsanlage eine genehmigungsbedürftige freiheitsentziehende Maßnahme dar.
AG Garmisch-Partenkirchen: Sendearmband, das beim Verlassen der Einrichtung Signal gibt, ist feM, wenn Bewohner ausnahmslos von der Fortsetzung seines Ausflugs abgehalten werden soll.
Allein das Anbringen eines Sendearmbands, das beim Verlassen der Einrichtung Signal gibt, erlaubt noch keine rechtliche Beurteilung als freiheitsentziehende Maßnahme, entscheidend ist vielmehr, welche mit dem Betreuer abgesprochene Reaktion darauf erfolgt. Auch wenn die Planung darauf hinausläuft, dass der Bewohner nur durch Überredung dazu gebracht werden soll, umzukehren und in die Einrichtung zurückzukehren, handelt es sich um eine genehmigungsbedürftige Maßnahme, wenn klar ist, dass der Bewohner in jedem Fall von der Fortsetzung seines Ausflugs abgehalten werden soll. Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 25.05.2016, A XVII 398/13 Link zur Entscheidung
AG Hannover: Personenortungsanlage verstößt gegen Menschenwürde, geschlossene Unterbringung vorrangig
Die Ausstattung eines Betroffenen mit Sendeanlagen (Personenortungsanlage) verstößt gegen die Menschenwürde (allerdings hat das Amtsgericht die weitere geschlossene Unterbringung genehmigt). AG Hannover, Beschluss vom 05.05.1992, 62 XVII L 8 Details zum Nachlesen ...
AG Meißen: Funkortung keine feM, maßgeblich ist die nachfolgende Verfahrensweise
Die Anbringung eines Sicherheitschips (Funkortungschip) an der Kleidung bzw. durch Umhängen bedarf nicht der gerichtlichen Genehmigung. Ob die Freiheit beeinträchtigt wird, hängt vielmehr von der Reaktion der Einrichtung ab, wenn der Betroffene ihren Bereich verlässt; wird er mit Gewalt zurückgebracht, so ist diese Gewaltanwendung die freiheitsentziehende Maßnahme. AG Meißen - Beschluss v. 27.4.2007 - 5 X 25/07 Details zum Nachlesen
AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Senderanlagen unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 IV BGB
Sender, die der Feststellung dienen, wann ein Heiminsasse ein offen geführtes Heim verläßt, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 1906 IV BGB. Sie sind nicht schlechthin unzulässig. Ihre Vereinbarkeit mit Art. 1 I GG hängt vielmehr im Einzelfall von der Intensität der durch sie herbeigeführten Kontrolle und den zur Verfügung stehenden Alternativen ab. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche der Abs. I und IV des § 1906 BGB. AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Beschluss v. 26.11.1996 - XVII 101/96 Details nachlesen...
LG Ulm: Überwachungssystem genehmigungspflichtig, wenn ausnahmlos verlassen der Einrichtung verhindert werden soll
Genehmigungsbedürftigkeit eines Überwachungssystems, das gewährleisten soll, die Betroffene ausnahmslos am unbeaufsichtigten Verlassen des Heims zu hindern. LG Ulm, Beschluss vom 25.6.2008, 3 T 54/08 Details zum Nachlesen
OLG Brandenburg: Sendeanlage allein noch keine FeM, Reaktion maßgeblich
Das Einlegen eines Sendechips in den Schuh der Betroffenen stellt noch keine freiheitsentziehende Maßnahme i.S.v. § 1906 Abs. 4 BGB dar. Die Ausstattung der Betroffenen mit einer Sendeanlage, die es dem Pflegepersonal lediglich ermöglicht festzustellen, ob sie das Heim verlässt, stellt noch keine Freiheitsentziehung dar. Dieses Mittel beschränkt die Fortbewegungsfreiheit der Betreuten für sich gesehen nicht. Vielmehr hängt die Frage, ob die Freiheit entzogen wird, von der Reaktion der Einrichtung ab, wenn die Betroffene den Bereich, in dem sie sich aufhalten soll, verlässt. OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.01.2006, 11 Wx 59 / 05 Details zum Nachlesen ...