Das Hilfsmittel muss unentbehrlich oder unvermeidlich sein, die Ziele bzw. Zwecke der Krankenbehandlung zu erreichen. Unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots (§ 12 SGB V) liegt eine Erforderlichkeit dann nicht vor, wenn die Verordnung eines derartigen Gerätes nicht sonstige physikalische personengebundene Behandlungen kompensiert und dadurch finanziell erspart. Denn es wäre nicht gerechtfertigt, sowohl ein derartiges Gerät zur Verfügung zu stellen und gleichzeitig unvermindert weiter die personengebundene Therapie, hier in Form von Krankengymnastik, fortzuführen
LSG Baden-Württemberg , Urteil vom: 05.04.2005, L 11 KR 2161/04