Das Pflegebett … unterfällt der im Pflegehilfsmittelverzeichnis genannten Gruppe der motorisch höhenverstellbaren Pflegebetten mit verstellbarer Liegefläche.
Eine Erstattung der Kosten durch die private Pflegeversicherung wäre dann ausgeschlossen, wenn das Pflegehilfsmittel in häuslicher Pflege nicht alleine oder jedenfalls schwerpunktmäßig der Pflege, sondern vorwiegend dem Behinderungsausgleich dient. Der Begriff der ‚Pflege‘, dem das Hilfsmittel alleine oder schwerpunktmäßig zu dienen hat, ist so auszulegen, dass es genügt, wenn das Hilfsmittel der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden der versicherten Person oder der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung dient.
Der Schwerpunkt der festgestellten Zwecke des Hilfsmittels liegt vorliegend in der Erleichterung der Pflege, der Linderung der Beschwerden und der Ermöglichung einer selbstständigen Lebensführung, während der gleichzeitig erreichte Behinderungsausgleich sich lediglich als zwangsläufige Folge des Erreichens der übrigen Zwecke darstellt.
LSG Bayern, Urteil vom: 07.11.2012 , L 2 P 66/11