Das Verwaltungsgericht Würzburg hat sich mit einer Entscheidung vom 1.9.2014 auseinandergesetzt mit einer Anordnung der FQA gegenüber einer Einrichtung, für eine bestimmte Bewohnerin ein Niederflurbett mit geteilten Bettgittern zur Verfügung zu stellen. Diese Anordnung unter Fristsetzung sei im konkreten Fall nicht zu beanstanden, dies insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei der Freiheit der Bewohnerin um ein hohes Rechtsgut handelt.
Die Einrichtung kann sich danach auch insbesondere nicht darauf berufen, ihre wirtschaftlichen Interessen seien nicht berücksichtigt.
Finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. Das Gericht folgte der Haltung des Antragsgegners, dass die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern zählt, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist.
Gründe
Das Amtsgericht Würzburg hatte für diese Bewohnerin längstens bis zum 27. März 2016 mangels eines zur Verfügung stehenden Niederflurbettes das Anbringen eines Bettgitters und einen Gurt am Stuhl genehmigt. Zudem hatte es angeordnet, ein Niederflurbett zu benutzen, sobald ein solches zur Verfügung stehe.
Drei Monate später ordnete das Landratsamt Würzburg – FQA – gegen über der Antragstellerin an, für die Bewohnerin innerhalb einer gesetzten Frist ein Niederflurbett zur Verfügung zu stellen.
Die Einrichtung erhob Beschwerde zum Verwaltungsgericht Würzburg. Die Neuanschaffung eines Niederflurbettes beliefe sich auf etwa 2.000,00 EUR. Der Investitionsrahmen für das Jahr 2014 sei ausgeschöpft. Anordnungen wie die vorliegende würden dazu führen, dass Alteneinrichtungen keine entsprechende zuverlässige Finanzplanung mehr aufstellen könnten.
Das Gericht führte aus: Die summarische Überprüfung des Bescheides ergibt, dass dieser Bescheid rechtmäßig sei.
Beim Einsatz eines Bettes mit Bettgitter anstelle eines Niederflurbettes handelt es sich um einen Mangel i.S. des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 PfleWoqG. Dies ergibt sich daraus, dass hiermit von den Anforderungen von Art. 3 Abs. 2 Ziffer 4 PfleWoqG abgewichen wird. Nach dieser Vorschrift haben der Träger und die Leitung einer stationären Einrichtung u.a. sicherzustellen, dass eine angemessene Qualität der pflegerischen Versorgung der Bewohnerinnen und Bewohner nach dem allgemein anerkannten Stand der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse gesichert ist; hierzu gehört insbesondere u.a., freiheitseinschränkende Maßnahmen nur anzuwenden, wenn sie zum Schutz gegen eine dringende Gefahr für Leib und Leben unerlässlich sind.
Im vorliegenden Fall ergibt die Überprüfung, dass der Einsatz eines Bettes mit Bettgitter nicht unerlässlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib und Leben von Frau B.S. abzuwenden. Nach Einschätzung der Verfahrenspflegerin ist ein geteiltes Bettgitter ausreichend. Gleiches ergibt sich aus der Einschätzung der Richterin des Amtsgerichts Würzburg. Nach Einschätzung der Richterin würde ein Niederflurbett ausreichen. Da allerdings derzeit kein Niederflurbett zur Verfügung steht, hat das Amtsgericht Würzburg mit Beschluss vom 27. März 2014 die zeitweise oder regelmäßig erfolgende Freiheitsentziehung der Betroffenen u.a. durch Anbringen eines Bettgitters bis längstens 27. März 2016 genehmigt. Weiterhin wurde angeordnet, ein Niederflurbett zu benutzen, sobald ein solches zur Verfügung steht. Aus den Gründen des Beschlusses ergibt sich, dass das Bettgitter derzeit mangels eines zur Verfügung stehenden Niederflurbettes zu genehmigen ist, zumindest bis ein solches Bett zur Verfügung steht.
Aus alledem ergibt sich, dass die Verwendung eines Bettgitters nicht unerlässlich ist, um eine dringende Gefahr für Leib und Leben von Frau B.S. abzuwenden.
Dieser Mangel ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG vom Antragsgegner festgestellt worden. Hinsichtlich dieses Mangels hat gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG eine entsprechende Beratung ….stattgefunden. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Anordnung nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG vor.Die Anordnung, die im Ermessen des Antragsgegners steht, ist in der Sache nicht zu beanstanden. ….
Die Ermessensausübung im Bescheid vom 16. Juli 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die wirtschaftlichen Interessen des Heimträgers genauso in die Abwägung eingestellt wie das Interesse der Heimbewohnerin an Freiheit und Selbstbestimmung und diese Interessen ordnungsgemäß gegeneinander abgewogen.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, der Antragsgegner habe ihre wirtschaftlichen Interessen nicht berücksichtigt. Der Antragsgegner hat ausgeführt, finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich. Das Gericht folgt der Haltung des Antragsgegners, dass die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern zählt, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist.
Auch die gesetzte Frist für die Anschaffung des Niederflurbettes bis spätestens 15. August 2014 ist nicht zu beanstanden, da der der Antragstellerin für die Beschaffung eines Niederflurbettes zur Verfügung stehende Zeitraum von etwa vier Wochen nicht unangemessen kurz erscheint, dies insbesondere auch unter Beachtung der Tatsache, dass es sich bei der Freiheit der Bewohnerin um ein hohes Rechtsgut handelt.
Dazu folgender Auszug aus der Entscheidung – der Wortlaut der Entscheidung kann angerufen werden unter http://openjur.de/u/739448.html