Die Bereitstellung eines absenkbaren Pflegebetts zählt zur Grundausstattung eines Heimes mit schwerstpflegebedürftigen Bewohnern, weshalb die Beschaffung eines solchen Bettes kein besonders zu beachtender finanzieller Aspekt ist.
Die Einrichtung kann sich danach auch insbesondere nicht darauf berufen, ihre wirtschaftlichen Interessen seien nicht berücksichtigt. Finanzielle Aspekte seien bei der Prüfung von alternativen Maßnahmen für eine Freiheitsentziehung grundsätzlich unbeachtlich.