Das Versperren einer Außentür einer Einrichtung, die auf Wunsch des Betroffenen binnen 30 Minuten geöffnet wird, stellt keine Unterbrinung, aber eine unterbringungsähnliche Maßnahme dar
Das regelmäßige Verschließen der Eingangstür während der Nachtstunden kann eine unterbringungsähnliche Maßnahme darstellen, wenn der Betroffene weder einen Schlüssel erhält noch ein Pförtner das jederzeitige Verlassen der Einrichtung ermöglicht.
Kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Betroffene seine Bewegungsfreiheit so betätigen wird, dass die Maßnahme eine Beschränkung darstellt, dann besteht für eine betreuungsgerichtliche Genehmigung kein Bedürfnis.
BGH, Beschluss vom 7. Januar 2015 – XII ZB 395/14