Trotz schwankender, aber anhaltend drohender Suizidalität darf ein Behandler aus therapeutischen Gründen auf geschlossene Unterbringung verzichten, zum einen um seelische Entwicklungen zu ermöglichen, zum anderen um eine gemeinsame therapeutische Basis zu fördern. Ziel der Behandlung muss nicht in erster Linie nicht sein, Suizidalität einzudämmen, sondern psychotische Symptomatik zu beeinflussen, aus der sie resultiert.
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91