Ein sogenannter Suizidvertrag ist ein grundsätzlich geeignetes Mittel. Mit einem solchen „Vertrag“ wird erreicht, dass zum einen die Suizidalität als dem Therapeuten bekannt und von ihm ernstgenommen gezeigt wird und sich zum anderen dem Patienten eine Hilfsmöglichkeit verdeutlicht und eine Gewissensinstanz verstärkt. Er dokumentiert zugleich, dass ernsthaft und mit einem entsprechenden Hilfsangebot über dieses Thema mit dem Patienten gesprochen wurde.
OLG Hamm, Urteil vom 16.09.1992, 3 U 283 / 91