Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit einer Gurtfixierung gilt zu bedenken, dass bei einem hohen Bewegungsdrang einer zierlichen Person zugleich ein extrem hohes neues Gefahrenpotential von einem Bauchgurt in Verbindung mit dem Bettgitter ausgehen kann.
Die Abwägung kann dazu führen, dass zur Vermeidung derartiger schwer beherrschbarer Risiken und Interesse der Lebensqualität der Betroffenen verbleibende Risiken einer fixierungsfreien Versorgung auch hingenommen werden müssen.
Heimbewohner zu fesseln muss auch deshalb die absolute Ausnahme sein.
AG Garmisch-Partenkirchen, Beschluss vom 24.8.2010, XVII 108/07