SG Landshut: Ein Behindertenwohnheim, das schwerpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss für ein notwendiges höhenverstellbares Pflegebett sorgen

Wenn ein Behindertenwohnheim schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss es auch für das zur Verfügungstellen des notwendigen höhenverstellbaren Pflegebetts Sorge tragen.

Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.03.2006, S 10 KR 272/04 I.

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