Wenn ein Behindertenwohnheim schwer- und schwerstpflegebedürftige Personen aufnimmt, muss es auch für das zur Verfügungstellen des notwendigen höhenverstellbaren Pflegebetts Sorge tragen.
Sozialgericht Landshut, Urteil vom 20.03.2006, S 10 KR 272/04 I.