Die Schweizerische Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW) hat im Dezember 2015 45-seitige medizin-ethische Richtlinien zur Verfügung gestellt, um Fragen bei Zwangsmassnahmen in der Medizin beantworten zu können. Es wird zwischen medikamentöser Zwangsbehandlung (Zwangsbehandlung im engeren Sinne) und Anwendung von sedierenden Medikamenten unterschieden. Unter dem Begriff Freiheitseinschränkung werden außerdem Einschränkungen der Bewegungsfreiheit sowie anderer Grundrechte verstanden.Die Richtlinien berücksichtigen die rechtlichen Vorgaben des am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes (KESR). Das Gesetz enthält wesentliche prozedurale Bestimmungen hinsichtlich medizinischer Zwangsmassnahmen im weiteren Sinne und trägt als Teil des Zivilgesetzbuches zu einer landesweiten Vereinheitlichung der bislang von grossen kantonalen Unterschieden geprägten Rechtslage bei. Es regelt insbesondere auch die rechtliche Vertretung urteilsunfähiger Personen bei medizinischen Massnahmen. Mithilfe der Richtlinien soll ein Bewusstsein dafür geschaffen und aufrechterhalten werden, dass jede Zwangsmassnahme, auch wenn sie alle prozeduralen Vorgaben einhält, einen gravierenden Eingriff in grundrechtlich verankerte Persönlichkeitsrechte darstellt und daher jeweils einer ethischen Rechtfertigung bedarf. Die Befolgung nur prozeduraler Richtlinien allein stellt keinen Rechtfertigungsgrund für die Anwendung von Zwangsmassnahmen dar. Eine sorgfältige ethische Reflexion ist in jedem Fall genauso unerlässlich wie eine genaue Beachtung der rechtlichen Bestimmungen und geltenden Richtlinien.