Die Aufgabenkreise „Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitsfürsorge“ geben ausreichende Befugnis eines Betreuers, ein Verfahren auf Genehmigung der Unterbringung zu betreiben; eine ausdrückliche Erweiterung seines Aufgabenkreises auf „freiheitsentziehende Maßnahmen“ ist nicht erforderlich.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.6.2004, 8 W 239/04