Ein im Alkoholdelirium eingelieferter Patient sollte zwar durch geeignete Maßnahmen (Sitzwache) vor Selbstgefährdung geschützt werden. Gleichwohl besteht, falls dies unterlassen wird, keine Haftung, da eine Selbstgefährdung damit nicht ausgeschlossen werden kann.
Strengste Fixation im Bett ist ohne eindeutige Anzeichen einer Selbstgefährdung bzw. Suizidalität nicht zulässig und nicht medizinisch vertretbar.
OLG München, Beschluss vom 07.05.1998, 1 W 1512 / 98