OLG Hamm: Sofortige Beschwerde des Verfahrenspflegers nur im eigenen Namen

Legt der Verfahrenspfleger des Betroffenen gegen die Genehmigung dessen geschlossener Unterbringung sofortige Beschwerde ein, so kann er nur das ihm in dieser Funktion, nicht aber das dem Betroffenen persönlich (§ 66 FGG) zustehende Beschwerderecht ausüben.

OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006, 15 W 53 / 06

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