Legt der Verfahrenspfleger des Betroffenen gegen die Genehmigung dessen geschlossener Unterbringung sofortige Beschwerde ein, so kann er nur das ihm in dieser Funktion, nicht aber das dem Betroffenen persönlich (§ 66 FGG) zustehende Beschwerderecht ausüben.
Der gem. § 70 b FGG bestellte Verfahrenspfleger ist ein Pfleger eigener Art, der die Funktion eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen einnimmt, ohne dass hierdurch die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen (§ 66 FGG), insbesondere seine Fähigkeit selbstständig Rechtsmittel einzulegen, beeinträchtigt würde (vgl. etwa OLG Frankfurt/M. FGPrax 2000, 21). Der Verfahrenspfleger ist an Weisungen des Betroffenen nicht gebunden, und kann unabhängig von diesem Rechtsmittel einlegen (OLG Frankfurt/M. a.a.O. mit weiterem Nachw.). Dementsprechend läuft für den Verfahrenspfleger eine eigene Beschwerdefrist, die den Beginn der Frist für den Betroffenen nicht berührt (BayObLGZ 1999, 374 f. = FamRZ 2000, 1445). Folglich kann der Verfahrenspfleger mit dem von ihm eingelegten Rechtsmittel das daneben dem Betroffenen persönlich zustehende Beschwerderecht nicht wahrnehmen. Daraus folgt hier:
Der Beteiligte zu 2) hat in seinem Schriftsatz vom 02.01.2006 erkennbar aufgrund seiner Verfahrensstellung als bestellter Verfahrenspfleger des Betroffenen die sofortige Erstbeschwerde eingelegt. Aus seiner Erklärung ergibt sich kein Anhaltpunkt dafür, dass er das Rechtsmittel etwa aufgrund eines ihm als Rechtsanwalt erteilten Mandats als Verfahrensbevollmächtigter namens des Betroffenen hat einlegen wollen.