Einem Hochschulabschluss im Sinne der Qualifikationsstufen des Vergütungsrechts vergleichbar ist eine Ausbildung, die in ihrer Wertigkeit einer Hochschulausbildung entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Dies ist gegeben, wenn die Ausbildung staatlich reglementiert oder zumindest staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem durch ein Hochschulstudium vermittelten entspricht. Die Ausbildung muss an einer Einrichtung erfolgen, die einer überwiegend wissenschaftlichen Lehrstoffvermittlung dient, über einen entsprechenden wissenschaftlichen Lehrkörper verfügt und die Erlangung graduierter Abschlüsse ermöglicht, deren Erfolg durch eine vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle abgelegten Prüfung belegt ist. Auf die Bezeichnung der Einrichtung kommt es nicht an.
Als Abgrenzungskriterien können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, der Umfang und der Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden.
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2015, I – 3 Wx 27 / 15