Die Bestellung eines Verfahrenspflegers als grundsätzlich unanfechtbare Zwischenentscheidung unterliegt der unbefristeten Beschwerde des bestellten Verfahrenspflegers, wenn im Bestellungsbeschluss die Feststellung, er übe die Pflegschaft berufsmäßig aus, unterblieben ist.
Die Feststellung berufsmäßiger Führung der Verfahrenspflegschaft kann nachgeholt werden.
Wird die Feststellung auf Beschwerde des Verfahrenspflegers nachträglich getroffen, wirkt sie auf den Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zurück.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, 10 WF 167 / 08