Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten (hier: Hausbesuche beim Kind), kommt es nicht darauf an, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht. Denn der Verfahrenspfleger darf darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 13.2.2007 – 10 WF 257/06
Hat der Verfahrenspfleger vom Gericht einen ausdrücklichen Auftrag hinsichtlich der Ausübung seiner Tätigkeit erhalten, kommt es darauf, ob die Tätigkeit über seinen eigentlich nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinausgeht (vgl. hierzu Senat, Beschluss v. 29.4.2002 – 10 WF 175/01 -, FamRZ 2004, 817; OLG Brandenburg – 1. FamS -, Beschluss v. 5.2.2004 – 9 WF 25/04 -, Kind-Prax 2004, 239; Beschluss v. 15.2.2003 – 9 WF 215/03 -, FamRZ 2004, 1798; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., § 50 FGG Rz. 5), nicht an. Denn in einem solchen Fall darf der Verfahrenspfleger darauf vertrauen, dass der aufgrund des gerichtlichen Auftrags entstandene Zeitaufwand auch vergütet wird (OLG Brandenburg – 3. FamS -, Beschluss v. 22.2.2005 – 15 WF 15/05 -,FamRZ 2005, 1108; OLG Stuttgart, Beschluss v. 29.1.2003 – 8 W 27/03 und 28/03 -, veröffentlicht bei Juris; Beschluss v. 6.11.2000 – 8 WF 91/99 -, OLG-Report 2002, 269; OLG Schleswig, Beschluss v. 13.9.2000 – 15 WF 140/99 -, OLG-Report 2000, 428; vgl. auch OLG Oldenburg, Beschluss v. 22.3.2004 – 12 WF 141/03 und 142/03 -, FamRZ 2005, 391; OLG Köln, Beschluss v. 12.6.2003 – 14 WF 85/03 -, FamRZ 2003, 1853).
Die von der Amtsrichterin genannten Absprachen sind ebenfalls als ein Auftrag an die Verfahrenspflegerin anzusehen, sodass diese, weil sie den gerichtlichen Vorstellungen nachgekommen ist, Vertrauensschutz im Hinblick auf die Vergütung genießt.