Ein vor Bekanntmachung der Bestellung als Verfahrenspfleger geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde.
OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.12.2008 – 9 WF 190/08
Voraussetzung eines – gemäß § 50 Abs. 5 FGG aus entsprechender Anwendung der §§ 1835 Abs. 1, 1836 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit § 67a Abs. 1 und 2 FGG und §§ 1 und 4 VBVG folgenden – Anspruchs des Verfahrenspflegers auf Ersatz seiner Aufwendungen sowie auf Vergütung aus der Staatskasse ist die wirksame Bestellung zum Verfahrenspfleger. Die hier mit Beschluss vom 16. Januar 2007 erfolgte Bestellung der Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin erlangte gemäß § 16 Abs. 1 FGG erst im Zeitpunkt deren Bekanntmachung an die (neue) Verfahrenspflegerin Wirksamkeit. Die Zeit, die ein Verfahrenspfleger vor seiner Bestellung aufwendet, ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht vergütungsfähig (ganz herrschende Meinung, vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 67. Aufl., § 1835 Rz. 2; MünchKomm/Wagenitz, BGB, 4. Aufl., § 1836 Rz. 4; Soergel/Zimmermann, BGB, 13. Aufl., § 1836 Rz. 43; BayObLG, Beschluss v. 17.1.2001 – 3Z BR 393/00 -, FamRZ 2001, 575; OLG Stuttgart, Beschlüsse v. 22.10.2001 – 8 W 503/01 -, und v. 15.6.2004 – 8 W 509/03 -, FamRZ 2005, 655 = juris; OLG Schleswig, Beschluss v. 20.5.1998 – 2 W 55/98 -, FamRZ 1998, 1536; OLG Brandenburg, 2. FamS, Beschluss v. 7.2.2008 – 10 WF 238/07 -, FamRZ 2008, 1480, ausdrücklich jeweils für die Betreuervergütung, für die allerdings keine anderen Maßstäbe gelten als für den Verfahrenspfleger).
Dies gilt selbst für den Fall, dass zwischen dem zuständigen Abteilungsrichter am Amtsgericht und der neuen Verfahrenspflegerin über die bloße Absprache dahin, dass der Beschluss vom 7. Dezember 2007 (Bestellung von Frau S.) dahin geändert wird, dass die Beschwerdeführerin zur Verfahrenspflegerin bestellt werden würde, hinaus auch bereits unmissverständlich Einigkeit bestand, dass die Tätigkeit ohne Rücksicht auf einen entsprechenden Änderungsbeschluss umgehend aufgenommen werden sollte. Ein vor Bekanntmachung der Bestellung geleisteter Zeitaufwand ist selbst dann nicht erstattungsfähig, wenn er auf Veranlassung des Gerichts getätigt wurde (vgl. OLG Stuttgart, a. a. O.; OLG Schleswig, a. a. O.; BayObLG, a. a. O., für den Fall der gerichtlich veranlassten Wahrnehmung eines Anhörungstermins vor Bekanntmachung der Betreuerbestellung).
Zwar mag im Rahmen der Vergütung des Verfahrenspflegers nach § 50 FGG anerkannt werden, dass Tätigkeiten über den nach dem Gesetz vorgesehenen Aufgabenbereich hinaus aus Gründen des Vertrauensschutzes dann vergütungsfähig sind, wenn die Tätigkeit auf einen ausdrücklichen Auftrag des Gerichts hin entfaltet worden ist. Solche Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes sind aber hier im Rahmen der Vergütung der Verfahrenspflegerin nicht zu beachten. Es geht nämlich vorliegend nicht um die Frage der Abgrenzung der vergütungsfähigen Tätigkeiten im Einzelnen, die in der Praxis oft große Schwierigkeiten bereitet und deshalb die Heranziehung von Vertrauensgesichtspunkten rechtfertigt. Vielmehr geht es im Streitfall um die grundsätzliche Frage, ob die Verfahrenspflegerin wirksam bestellt worden ist und deshalb ihre Tätigkeit überhaupt schon aufnehmen durfte. Die Beschwerdeführerin konnte nicht bereits aufgrund der formlosen telefonischen Absprache mit dem Gericht über den Wechsel in der Person der Verfahrenspflegerin darauf vertrauen, dass sie für jede vor förmlicher Bestellung entfaltete Tätigkeit eine Vergütung erhalten würde. Da die Beschwerdeführerin – wie sie selbst betont – berufsmäßig tätig geworden ist, musste sie wissen, dass sie noch nicht wirksam bestellt war (vgl. OLG Brandenburg, 2. FamS, Beschluss v. 7.2.2008 – 10 WF 238/07 -, FamRZ 2008, 1480). .