Wird eine Rechtsanwältin/ein Rechtsanwalt mit der Führung einer Verfahrenspflegschaft betraut, ist von einer berufsmäßigen Ausübung unabhängig von der Zahl der übernommenen Einzelfälle immer schon dann auszugehen, wenn der Aufgabenkreis zur Berufstätigkeit des Anwalts gehört.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.11.2008, 10 WF 167 / 08