Fixierung (Eingitterung, Bauchgurt, Handfesseln usw.), die im Rahmen einer ärztlichen (hier intensivmedizinischen) Heilbehandlung ohne wirksame Einwilligung des Patienten haben von vorneherein keinen freiheitsentziehenden Charakter, solange sich der in einem nicht ansprechbaren und lebensbedrohlichen Zustand eingelieferte Patient in einem künstlichen Koma befindet.
Dem Merkmal einer „längeren Dauer“ iSd des § 1906 Abs. 4 BGB unterfallen grundsätzlich nur solche freiheitsentziehenden Eingriffe, die aller Voraussicht nach eine Gesamtdauer von drei Tagen überschreiten werden.
OLG Bamberg, Urteil vom 05.12.2011, 4 U 72 / 11