OGH (Österreich), Beschluss vom 26.02.2009, 1Ob21/09h

Bei der Bewohnerin besteht eine vaskuläre Demenz mit immer wieder auftretenden schweren Verhaltensstörungen, Unruhezuständen, Schreiattacken, entgleisender Affektlage und gesteigertem Antrieb. Bei einem Aufenthalt im Rollstuhl besteht aufgrund einer halbseitigen Lähmung ein „mittleres Sturzrisiko“.

Die Bewohnervertreterin beantragte unter anderem, bestimmte (elektronische und mechanische) freiheitsbeschränkende Maßnahmen für unzulässig zu erklären. Aus dem Antragsvorbringen ergibt sich, dass darüber hinaus auch eine „Überprüfung“ begehrt wurde, ob bestimmte „Einmalmedikationen“ (am 25., 27., 29. und 30. 9. sowie am 4. 10. 2008) freiheitsbeschränkende Maßnahmen darstellten und ob nicht gelindere Mittel ausgereicht hätten.

Die erste Instanz erklärte die Verabreichung der Medikamente für zulässig. Es führte aus, dass die Präparate in der verabreichten Dosis „aus medizinischer Sicht angemessen“ gewesen seien.

Die zweite Instanz  bestätigte diese Entscheidung. Nach den Gutachtensergebnissen sei die fragliche Verabreichung von Medikamenten an die Bewohnerin als medizinisch indizierte Freiheitsbeschränkung zu werten. Das Erstgericht sei in der Begründung inhaltlich davon ausgegangen, dass die bei der Bewohnerin bestehende vaskuläre Demenz mit immer wieder auftretenden schweren Verhaltensstörungen, Unruhezuständen, Schreiattacken, Entgleisen der Affektlage und gesteigertem Antrieb nur durch die bezeichneten Medikamente gelindert und behandelt werden könne und dass diese Medikation unerlässlich und auch geeignet sei. Weitergehenden Feststellung zur Eignung, Dauer und Intensität der Verabreichung der angesprochenen Medikamente bedürfe es nicht. Nach den Ergebnissen der Sachverständigengutachten entsprächen aber sowohl die Dosierung als auch die Kombination der Medikamente dem medizinischen Standard und sie seien auch ihrer Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt worden.

 

Rechtliche Beurteilung des OGH:

Die Feststellung, der Einsatz kombiniert verabreichter Medikamente sei „therapeutisch indiziert“, ist nicht ausreichend.

Vielmehr bedarf es einer Aussage darüber, welchen therapeutischen Zweck die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente verfolgt, ob die Medikamente dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt wurden und welche konkrete Wirkung für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden war.

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, welche sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

Die Vorinstanzen haben jedoch weder Feststellungen über die durch die Medikation angestrebten therapeutischen Ziele, noch zu den dadurch ausgelösten Konsequenzen für die Bewohnerin getroffen. Dies wird im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

Das Erstgericht wird daher das Verfahren im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und neuerlich zu entscheiden haben.

Link zur Entscheidung

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