OGH (Österreich), Beschluss vom 25.04.2012, 7Ob62/12m

Es kann nicht entscheidend sein, ob eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit durch physische Zwangsmaßnahmen wie Einsperren oder Festbinden des Patienten oder durch pharmakologische Beeinflussung erfolgt, die eine massive Beschränkung der Bewegungsfreiheit bezweckt. Auch stark sedierende Mittel haben zur Folge, dass der Patient nicht mehr in der Lage ist, sich nach seinem freien Willen örtlich zu verändern (RIS-Justiz RS0106974). Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

Nach den Feststellungen erfolgte die Medikation, um den Bewegungsüberschuss, der durch syndrombezogene pflegerische Maßnahmen nicht in den Griff gebracht werden konnte, zu dämpfen. Damit steht der therapeutische Zweck der Anwendung fest.

Wenn die Ausführungen der Vorinstanz dahin zu verstehen sind, dass keine Freiheitsbeschränkung vorliege, weil ein Bewegungsüberschuss behandelt worden sei und erst dann als „Nebenwirkung“ eine darüber hinaus gehende Sedierung unter das „Normalmaß“ eingetreten sei, kann ihnen nicht gefolgt werden. Es war letztlich die eingetretene (zugestandene) Sedierung bezweckt.

Sollte die Vorinstanz aber davon ausgehen, dass es nur zu einer Dämpfung des Bewegungsdrangs auf das „Normalmaß“ gekommen sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Therapiezweck jedenfalls auf die Einschränkung des Bewegungsdrangs des Bewohners gerichtet war (es wurden auch andere Maßnahmen gesetzt, die nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sind).

Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass damit eine Freiheitsbeschränkung vorliegt, hält sich im Rahmen der Judikatur.Abgesehen davon steht weiters fest, dass die vorgenommene Medikation in der gewählten Zusammensetzung medizinisch nicht indiziert war.

Details zur Entscheidung

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