Für das Vorliegen einer medikamentösen Freiheitsbeschränkung ist entscheidungserheblich:
– Welchen therapeutischen Zweck verfolgt die Anwendung jedes einzelnen der zu überprüfenden Medikamente?
– Wurden bzw. werden die Medikamente – insbesondere in der dem Bewohner verabreichten Dosierung und Kombination („bunter Mix“) – dieser Zweckbestimmung entsprechend eingesetzt?
– Welche konkrete Wirkung war und ist für den Bewohner mit dem Einsatz der Medikamente verbunden?
Selbst die therapeutisch indizierte medikamentöse Behandlung ist als Freiheitsbeschränkung zu beurteilen, wenn sie primär der Unterbindung von Unruhezuständen und der Beruhigung, also zur „Ruhigstellung“ des Patienten dient“.
Oberster Gerichtshof (Österreich), Beschluss vom 29.05.2008, Ob77/08z