OGH (Österreich): Medikamentöse Fixierung nur, wenn unmittelbar Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur zu bejahen, wenn die Behandlung unmittelbar die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, welche sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

OGH (Österreich),  Beschluss vom   26.02.2009  1Ob21/09h

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