Erfolgt die Medikation, um den Bewegungsüberschuss, der durch syndrombezogene pflegerische Maßnahmen nicht in den Griff gebracht werden konnte, zu dämpfen, ist letztlich die Sedierung bezweckt. Selbst wenn es nur zu einer Dämpfung des Bewegungsdrangs auf ein „Normalmaß“ kommt, ist der Therapiezweck jedenfalls auf die Einschränkung des Bewegungsdrangs des Bewohners gerichtet. Damit liegt eine Freiheitsbeschränkung vor, die in einem Verfahren geprüft werden muss.
OGH (Österreich): Beschluss vom 25.04.2012, 7Ob62/12m