OGH (Österreich): Freiheitsbeschränkung durch Medikamente nur anzunehmen, wenn unmittelbar bzw primär Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, bei reinem Sedativum jedoch immer.

Eine Freiheitsbeschränkung durch medikamentöse Mittel ist nur dann gegeben, wenn die Behandlung unmittelbar  bzw primär die Unterbindung des Bewegungsdrangs bezweckt, nicht jedoch bei unvermeidlichen bewegungsdämpfenden Nebenwirkungen, die sich bei der Verfolgung anderer therapeutischer Ziele ergeben können.

Ist das Medikament ein (reines) Sedativum, kann von einer bewegungsdämpfenden Nebenwirkung keine Rede sein.

OGH (Österreich), Beschluss vom 11.11.2010,   3Ob176/10v

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