Bei vollstationärer Pflege hat der Träger des Heimes für die im Rahmen des üblichen Pflegebetriebs notwendigen Hilfsmittel zu sorgen, weil er verpflichtet ist, die Pflegebedürftigen ausreichend und angemessen zu pflegen, sozial zu betreuen und mit medizinischer Behandlungspflege zu versorgen.
Heime müssen daher das für die vollstationäre Pflege notwendige Inventar bereithalten. Hierzu zählen zählen alle Hilfsmittel, die der ‚Sphäre‘ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind.
Nicht der ‚Sphäre‘ des Pflegeheimes zuzurechnen sind individuell angepasste Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (z.B. Brillen, Hörgeräte, Prothesen); Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses außerhalb des Pflegeheimes dienen.
LSG Sachsen, Urteil vom 10.07.2006, L 1 B 267/05 KR-ER