Das Wohnen in einer behindertengerechten Einrichtung und Nutzung des in diesem Haus vorhandenen ambulanten Pflegedienst für den Pflegebedarf erfüllt nicht die Voraussetzungen einer teilstationären oder vollstationären Pflegeeinrichtung.
LSG für das Saarland, Urteil vom 28. April 2009 , Az. L 2 P 4/08