Die Anordnung der Betreuerin, die weitere Fixierung zu unterlassen bzw. deren Weigerung, für eine weitere Fixierung die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung zu beantragen, ist gegenüber dem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2-4 BGB normierten Pflichtenbindung gerecht wird, steht der Einrichtung nicht zu.
Solange keine konkrete Zustimmung des Betreuers zu einer weitergehenden Fixierung vorliegt, muss angesichts der Würde der Patienten (Art. 1 GG) und dessen allgemeinen Freiheitsrecht (Art. 2 GG) die Abwägung mit den Sicherheitserfordernissen dazu führen, die zur Gefahrenabwehr geeignete, den Patienten aber am wenigsten beeinträchtigende Fixierungsmaßnahme anzuwenden (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).
LG Zweibrücken, Beschluss vom 07.06.2006, 3 S 43 / 06