Der zuständige Richter soll sich bei Genehmigung der langfristigen geschlossenen Unterbringung selbst einen eigenen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und kein Anhörungsersuchen an ein näher gelegenes Gericht veranlassen. Eine geringere Fahrzeit des ersuchten im Verhältnis zum örtlich zuständigen Richter (Anmerkung d.Verfassers: hier Entfernung in Kilometern zwischen Klinik und Amtsgericht in Luftlinie ca 15 km und die Fahrroute beträgt 25 km. Fahrzeit beträgt ca. 24 Minuten bei guter Verkehrslage) begründet grundsätzlich keine Ausnahme.
Zu berücksichtigen ist auch die Schwere des Eingriffs, die mit einer Unterbringung im Hauptsacheverfahren verbunden ist.
Ausnahmen kommen bei nicht kommunikationsfähigen Betroffenen oder Maßnahmen im Sinne von § 1906 IV BGB in Betracht.
Für das Verfahren der vorläufigen Unterbringung ist eine Anhörung im Wege der Rechtshilfe gemäß § 331 II FamFG ohne weitere Voraussetzungen zulässig.
LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2015, 9 T 68 / 15