Wird die Betroffene ausschließlich durch fremde ambulante Pflegekräfte versorgt, so bedarf das zeitweise Absperren ihrer Wohnungstür als Freiheitsentziehung der gerichtlichen Genehmigung. Eine „sonstige Einrichtung“ gemäß § 1906 IV BGB kann auch die eigene Wohnung sein.
LG München I , Beschluss v. 7.7.1999 – 13 T 4301/99