Die ständige enge Überwachung des Betroffenen durch das Pflegepersonal einer Intensivstation über Monitore, auch an einem Büroarbeitsplatz auf dem Stationsflur und über ein Alarmsystem, das bei jeder Lösung eines medizinischen Geräts vom Körper einen Alarm auslöst, geben der Unterbringung auf einer an sich offenen Station einen freiheitsentziehenden Charakter.
LG Lübeck, Beschluss vom 27.11.2012, 7 T 732 / 12