Die ständige enge Überwachung des Betroffenen durch das Pflegepersonal einer Intensivstation über Monitore, auch an einem Büroarbeitsplatz auf dem Stationsflur und über ein Alarmsystem, das bei jeder Lösung eines medizinischen Geräts vom Körper einen Alarm auslöst, geben der Unterbringung auf einer an sich offenen Station einen freiheitsentziehenden Charakter.
Das Amtsgericht geht zunächst zutreffend davon aus, dass der BGH bei der Anwendung des § 1906 Abs. 1 BGB, der zentralen Unterbringungsvorschrift im Betreuungsrecht, einen engen Unterbringungsbegriff zugrunde legt. Danach ist eine freiheitsentziehende Unterbringung in diesem Sinne gegeben, wenn ein Betroffener gegen seinen Willen oder im Zustand der Willenlosigkeit in einem räumlich begrenzten Bereich eines geschlossenen Krankenhauses, einer anderen geschlossenen Einrichtung oder dem abgeschlossenen Teil einer solchen Einrichtung festgehalten, sein Aufenthalt ständig überwacht und die Kontaktaufnahme mit Personen außerhalb des Bereichs eingeschränkt wird (vgl. nur die grundlegende Entscheidung des BGH vom 11.10.2000, Az.: XII ZB 69/00, veröffentlicht u. a. in BGHZ 145, 297).
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Ob eine Maßnahme freiheitsentziehenden Charakter hat, hängt nicht von der Bezeichnung einer Einrichtung bzw. eines Krankenhauses als „offen“ oder „geschlossen“ ab.
Entscheidend ist, ob und inwieweit tatsächlich die Fortbewegungsmöglichkeit eines Menschen in einer solchen Einrichtung eingeschränkt bzw. behindert wird (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2012, § 1906 BGB Rn.6; Marschner in Marschner/VoIckart/Lesting, 5. Auflage 2010, § 1906 BGB Rn.5 und 6). So kann sich nach einer allerdings sehr weit gehenden Ansicht etwa der freiheitsentziehende Charakter bereits aus der Drohung mit einer polizeilichen Rückführung im Falle des Entweichens ergeben (vgl. Dornis/Filler in Dornis/Praxiskommentar PsychKG Schleswig-Holstein, 2012, § 7 PsychKG Rn. 37; AG Elmshorn vom 25.08.2011, Az.: 71 XIV 4600 L, NJW-RR 2012, 7; ähnlich auch AG Wolfhagen BtPrax 1998,83).
Es erfolgt eine enge Überwachung der Patientin auf der Intensivstation durch das Personal, und zwar tagsüber durch eine Pflegekraft, die für zwei Patienten zuständig ist. Die Tür zum Gang ist offen, so dass zudem von der sogenannten „Kanzel“, dem Büroarbeitsplatz auf dem Gang hinter einem Tresen, die Tür zur Intensivstation und zum Ausgang überwacht wird. Sobald ein Patient einen bei ihm installierten Draht löst, wird ein Alarm ausgelöst. Es erfolgt darüber hinaus eine Monitorüberwachung. Ein „Fluchtversuch“ würde somit zeitnah entdeckt und, sobald und soweit man ihn entdeckt, nach Möglichkeit verhindert. Durch diese Maßnahme soll ein Entweichen von Patienten von der Intensivstation nach Möglichkeit verhindert werden. Diesen Patienten wird ihre Fortbewegungsfreiheit dadurch entzogen.
Die Beteiligte zu 1. musste auch bereits daran gehindert werden, die Station zu verlassen. Sie ist trotz ihrer schweren Erkrankungen in der Lage, insbesondere unter dem Eindruck wahnhafter Vorstellungen und Ängste und entsprechender Mobilisierung ihrer Kräfte, die Station zu verlassen. Sie hat sich insoweit auch bereits als „ bettflüchtig“ gezeigt. Sie wird von der wahnhaften Vorstellung geplagt, dass die anderen Patienten mit einem Lkw abgeholt werden würden, während sie allein auf der Station zurückbleiben müsse, wo ihr ihre Organe entnommen würden.
Die genannten Einschränkungen ihrer Fortbewegungsfreiheit sind die Freiheit entziehende Maßnahmen, die einer entsprechenden rechtlichen Absicherung durch eine Unterbringungsanordnung nach dem PsychKG bedürfen.