Auch Kurzzeitpflegeeinrichtungen haben anläßlich einer Aufnahme zu informieren, wenn sie sie eine erforderliche lückenlose Überwachung nicht gewährleisten können und müssen organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass demente Bewohner nicht unbemerkt weglaufen, wenn eine Weglauftendenz bei Aufnahme bekannt ist.
Urteil des OLG Jena vom 23.03.2011, Az.: 2U 567/10