Die Sicherung einer sedierten Patientin nach Magenspiegelung in der Aufwachphase fällt in den Bereich des sog. voll beherrschbaren Risikos. Das Risiko ist dem Herrschafts- und Organisationsbereich des Behandelnders zuzuordnen und kann insofern vom Arzt voll beherrscht werden, als der Arzt es nach Erkennen des Risikos mit Sicherheit ausschließen kann, beispielsweise durch ständige Überwachung oder durch Verwendung einer abgegrenzten Liege.
LG Hildesheim, Urteil vom 9. Januar 2015, 4 O 170/13