LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93

  1. Zwar haben auch allgemeine Krankenhäuser, wenn sie bewußtseinsgetrübte Patienten behandeln, dafür zu sorgen, daß jede vermeidbare Selbstgefährdung ausgeschlossen wird; es muß aber nicht jedes nur vorstellbare Risiko verhindert werden.
  2. Auch bei einer 68jährigen Patientin mit ausgeprägtem hirnorganischem Psychosyndrom ist die Anbringung eines Bettgitters kontraindiziert, solange die Patientin in der Lage ist, ein Gitter zu überklettern. Eine Fesselung scheidet bei einer an Pneumonie erkrankten Patientin ohnehin aus und eine permanente Sitzwache ist nur in ganz besonderen Fällen indiziert.

LG Heidelberg, Urteil vom 05.11.1996, 4 O 129 / 93

 

Die 1922 geborene Klägerin verlangt vom Träger des Krankenhauses  Schmerzensgeld und Schadensersatz. Die Klägerin wurde mit einer hochfiebrigen Lungenentzündung in die Klinik eingeliefert. In der Folgezeit kam es zu zunehmenden, insbesondere nächtlichen Verwirrtheitszuständen. In einem dieser Verwirrtheitszustände fiel die Klägerin am 2. Juli 1990 nachts aus dem Bett und brach sich den Oberschenkel.

Die Klägerin behauptet, es hätte durch ein Bettgitter oder durch eine Fesselung sichergestellt werden müssen, daß sie nicht in einem Verwirrtheitszustand aus dem Bett fallen könne. Das Anbringen eines Bettgitters hätte den Zwischenfall verhindert. Aufgrund ihrer körperlichen Konstitution sei sie nicht in der Lage gewesen, im Verwirrtheitszustand über das Gitter zu steigen.

Der Beklagte behauptet, ein Bettgitter hätte nicht angebracht werden dürfen, weil die Klägerin in einem Verwirrtheitszustand das Gitter übersteigen hätte können und die Gefahr von Knochenbrüchen erhöht gewesen wäre. Eine Fesselung der Klägerin sei aufgrund ihres Krankheitszustandes kontraindiziert gewesen.

 

Gründe

Die Klägerin hat gegen den Beklagten als Krankenhausträger keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz ihres Schadens.

Es verstieß nicht gegen die pflegerische Sorgfalt, daß trotz der den Ärzten und dem Pflegepersonal bekannten Verwirrtheitszustände der Klägerin an dem Krankenbett kein Gitter angebracht worden ist und auch weitere Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen worden sind.

Allerdings hat ein Krankenhaus dafür Sorge zu tragen, daß jede vermeidbare Gefährdung des Patienten ausgeschlossen wird. Dazu gehört auch die Pflicht, Patienten, deren Bewußtsein getrübt ist, vor Selbstverletzung oder Selbstgefährdung zu schützen. Dieser Grundsatz ist für die Behandlung psychisch Kranker in Psychatrischen Krankenhäusern allgemein anerkannt (vgl. OLG Frankfurt, VersR 1993, S. 751). Er gilt aber in gleicher Weise auch für allgemeine Krankenhäuser, wenn sie Patienten mit getrübten Bewußtsein behandeln (vgl. OLG Köln, AHRS 3060/14; so OLG Karlsruhe, PKH-Beschluß vom 8. Juni 1994, AS 133). Auch hat der Sachverständige ausgeführt, daß es der Sorgfalt des Krankenhauses … oblegen hätte, die Klägerin vor Verletzungen, insbesondere vor einem Sturz aus dem Bett, zu schützen.

In seinem Gutachten hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, daß das Anbringen eines Bettgitters im Fall der Klägerin kontraindiziert war. Das Anbringen von Bettgittern könne bei Patienten indiziert sein, die gefährdet seien, durch willkürliche oder schlecht kontrollierbare Bewegungen unwillentlich aus dem Bett zu fallen. Dies sei bei Patienten mit Bewußtseinsstörungen und bei Patienten der Fall, die ihre Möglichkeit zur Positionsstabilisierung überschätzen könnten. Kontraindiziert sei das Anbringen eines Bettgitters dann, wenn – wie im Fall der Klägerin – vorhersehbar sei, daß der Patient die Bettgitter zu überklettern versuchen werde und er dazu auch ausreichend rüstig sei.

Es war auch nicht behandlungsfehlerhaft, die Klägerin nicht zu fesseln. Für eine Fesselung bedarf es einer zwingenden Indikation. Diese zwingende Indikation verneint der Sachverständige überzeugend. Außerdem spricht – so der Sachverständige überzeugend – auch die Risikoabwägung gegen die Erforderlichkeit einer Fesselung der Klägerin. Das Risiko für die Klägerin, ohne Fesselung aus dem Bett zu fallen, war mit den Gefahren einer Fixierung abzuwägen, nämlich die Immobilisation der an einer Pneumonie erkrankten Klägerin, insbesondere die beeinträchtigten Atemexkursionen. Alternative sächliche bzw. instrumentelle Sicherungsmittel neben Gitter und Fixierung standen nach den Ausführungen des Sachverständigen nicht zur Verfügung.

Es war auch nicht behandlungsfehlerhaft, daß im Krankenhaus … am Krankenbett der Klägerin keine permanente Sitzwache organisiert worden ist. Eine Dauerwache muß vom Krankenhaus nur in ganz besonderen Fällen, einer zwingenden Indikation, organisiert werden, etwa wenn eine Fesselung an und für sich auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Patienten indiziert, wegen des konkreten Krankheitszustandes des Patienten jedoch kontraindiziert ist. Eine solche zwingende Indikation lag aber nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen gerade nicht vor. Allein der Umstand, daß die Klägerin verwirrt war, verpflichtete das Krankenhaus nicht, die Dauerwache zu organisieren. Gegen die Folgen der Verwirrtheit, etwa selbstgefährdende Handlungen als Folge des Verwirrtheitszustandes, durfte das Krankenhaus durch entsprechende Organisation der Kontrolle der Klägerin durch das Pflegepersonal Vorsorge treffen, die Durchführung einer permanenten Sitzwache zur Verhinderung jedes nur vorstellbaren Risikos für die Klägerin oblag der Beklagten nicht.

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