Die Anbringung eines Therapietisches am Rollstuhl der Betroffenen bedarf als Freiheitsentziehung durch eine mechanische Vorrichtung der gerichtlichen Genehmigung, wenn die Maßnahme auch darauf abzielt, an der (Fort-)Bewegung zu hindern.
LG Frankfurt/M. -Beschluss v. 17.12.1992 – 2/9 T 994/92