Das Gericht darf nicht durch einstweilige Maßregeln nach § 1846 BGB die Beteiligung des Betreuers am Verfahren umgehen, sondern nur tätig werden, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich gehindert ist.
LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.04.2001, 2 / 28 T 12 / 01