LG Essen , Urteil vom 21.08.1998, 3 O 266/98

  1. Die aus dem Heimbetreuungsvertrag für den Betreuer erwachsende Nebenpflicht, die Heimbewohner vor Schaden zu bewahren, ist auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen begrenzt, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind.
  2. Das Anbringen eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar, die eines Rechtfertigungsgrundes bedarf.

 

Die Heimbewohnerin  litt an einer mittelschweren senilen Demenz vom Alzheimer Typ und war in die Pflegestufe C + eingeordnet. Sie war zeitlich, örtlich und personell wenig orientiert.

Nach einer Eingewöhnungsphase unternahm sie allein und in Begleitung ihrer Zimmernachbarin täglich längere Spaziergänge. Nach der Pflegedokumentation fand sie einmal das Bad nicht und einmal  ihr Zimmer nicht. Kontrollgänge wurden gegen 21.00 Uhr, 24.00 Uhr, 03.00 Uhr und 06.00 Uhr durchgeführt.

In der Unfallnacht stürzte sie  in ihrem Zimmer, als sie auf dem Weg zur Toilette war. Sie erlitt eine Oberschenkelhalsfraktur.

Die Krankenkasse forderte die Behandlungskosten vom Pflegeheim zurück. Sie ist der Überzeugung, das Heim hätte Bettgitter anbringen müssen, um die Bewohnerin am Verlassen des Bettes zu hindern.

Dem widersprach das Gericht. Die Verletzung einer Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflicht durch die Beklagte  kann ebensowenig festgestellt werden wie eine Aufsichtspflichtverletzung von Pflegekräften.

Aus dem Heimbetreuungsvertrag erwächst dem Träger die vertragliche Nebenpflicht, dafür Sorge zu tragen, dass kein Heimbewohner zu Schaden kommt. Diese Pflicht ist allerdings begrenzt auf die in Pflegeheimen üblichen Maßnahmen, die mit einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand realisierbar sind. Unmögliches kann dem Träger eines Pflegeheimes nicht abverlangt werden. Darüber hinaus ist in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung des körperlichen und geistigen Zustandes sowie der Würde des einzelnen Heimbewohners abzuwägen, welche seiner Sicherheit dienende Maßnahme als verhältnismäßig angesehen werden kann. Dabei sind auch therapeutische Zielvorstellungen zu beachten.

Eine lückenlose nächtliche Überwachung von Frau … war der Beklagten nicht möglich. Sie war insbesondere auch nicht erforderlich. Durch vier nächtliche Kontrollgänge … hat die Beklagte bereits mehr getan als in anderen Altenheim oft üblich. Es bestand keinerlei Anlaß, häufiger nach Frau … zu schauen. Wie sich aus der Pflegedokumentation ergibt, war Frau … körperlich rüstig. Sie hat regelmäßig ohne Hilfe lange Spaziergänge unternommen. Anzeichen, daß sie fallen würde, bestanden daher nicht.

Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, daß Frau … schwer pflegebedürftig war und im März sowie im Juli 1995 die Toilette nicht gefunden hat, rechtfertigt das keine andere Beurteilung. Die schwere Pflegebedürftigkeit bestand aus gerontopsychiatrischen, nicht aus körperlichen Gründen. Bei Frau … bestand eine mittelschwere Demenz des Alzheimer Typs, nicht irgendeine körperliche Gebrechlichkeit. Die von der Klägerin angesprochene Desorientierung trat zum einen in der Anfangszeit, in welcher demente Patienten häufig noch nicht ausreichend in der neuen Umgebung orientiert sind, zum anderen nach ihrer einmonatigen Abwesenheit im Krankenhaus auf. In der übrigen Zeit war sie im Haus dagegen ausreichend orientiert. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß sie den Weg von ihrem Bett zur Tür nicht allein finden und ohne Schwierigkeiten bewältigen konnte. Auf dem Weg zur Tür ist sie aber gestürzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin war keineswegs angezeigt, mit einem Bettgitter zu verhindern, daß Frau … in der Nacht eigenständig ihr Bett verläßt. Die Anbringung eines Bettgitters stellt, wenn es nicht ausdrücklich von dem Betroffenen gewünscht wird, eine Freiheitsberaubung dar. Im Hinblick auf die Demenz von Frau … wäre selbst eine Einwilligung nicht zweifelsfrei wirksam, so daß zur Rechtfertigung der Freiheitsberaubung entweder eine vormundschaftliche Genehmigung einzuholen gewesen wäre oder das Bettgitter dringend erforderlich gewesen wäre, um eine unmittelbar drohende Gefährdung von Frau … auszuschließen. Angesichts der körperlichen Rüstigkeit von Frau … wäre weder eine Genehmigung erteilt worden noch war zu besorgen, daß Frau … aus dem Bett fiel oder beim selbständigen Laufen stürzte. Allein die immer, auch bei nicht dementen und jüngeren Menschen bestehende Möglichkeit, daß sie stürzen könnten, rechtfertigt es nicht, Heimbewohner mittels eines Bettgitters unter Verschluß zu halten.

Link zur Entscheidung…..

 

Diese Webseiten verwenden Cookies und anonymes technisches Datenmanagement für mehr Nutzerfreundlichkeit. Mit der weiteren Verwendung stimmen Sie dem zu.

Datenschutzerklärung