Bei der Zwangsbehandlung eines Patienten bei Einweisung nach den Unterbringungsgesetzen der Länder kommt Haftung ausschließlich nach Grundsätzen der Amtshaftung in Betracht.
Die Unterbringung ist staatliche Aufgabe (vergl. OLG München, Urteil vom 29.3.2012 – 1 U 4444/11). Dies gilt nicht nur für die Unterbringung nach öffentlichem Recht, sondern auch für eine zivilrechtliche Unterbringung nach§ 1906 BGB und selbst wenn die Unterbringung nicht zwangsweise, sondern im Einverständnis des Patienten erfolgt.
Für eine zwangsweise Fixierung von 16 Stunden und einer medikamentöse Verabreichung von Neuroleptika mit erheblichen Nebenwirkungen gegen den Willen des Betroffenen ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 5000,– € angemessen.
LG Berlin, Urteil vom 28.01.2015, 86 O 88 / 14