Auch bei größtmöglicher Sorgfalt kann niemals sicher ausgeschlossen werden, dass Bewohner sich der Kontrolle durch das Personal entziehen, zumal freiheitsentziehende Maßnahmen ohne richterliche Anordnung unzulässig sind. Eine Rund-um-die-Uhr-Überwachung kann von dem Beklagten nicht verlangt werden. Der Umfang der Aufsichtspflicht hängt von der zu betreuenden Person, ihrem Gesundheitszustand und ihrem Hilfebedarf ab. Einer uneingeschränkten Beaufsichtigung und damit Verkehrssicherungspflicht kann dies aber nicht gleichgesetzt werden. Es muss vielmehr darauf abgestellt werden, was für eine stationäre Einrichtung in einem vernünftigen finanziellen und personellen Aufwand zu realisieren ist.
Urteil des LG Aachen vom 01.09.2011, Az.: 12 O 488/10