Das Landgericht Augsburg hat die Klage einer Krankenversicherung gegen ein Krankenhaus abgewiesen bezüglich der Kosten für die Behandlung eines Sturzes im Krankenhauses. Nach Auffassung der Krankenkasse hätte der verwirrte Senior zumindest vorübergehend ans Bett gefesselt oder sediert werden sollen. Man hatte im Krankenhaus bewußt von einer Fixierung abgesehen. Bestehende Depressionen wären schlimmer geworden. Er habe eine Schutzhose und „Stopper-Socken“ getragen. Grundsätzlich gehe es nicht nur darum, den sichersten Weg zu wählen, sondern dem Patienten ein würdevolles und eigenständiges Leben auch im Krankenhaus zu ermöglichen. Das Gericht folgte der Argumentation des Krankenhauses: Die Würde und die Interessen der Patienten sei vor Beeinträchtigungen zu schützen, heißt es im Urteil. In gleichem Maße seien die Selbstbestimmung und die Selbstverantwortung zu wahren und zu fördern. Das Gericht folgte einem Sachverständigen und aktuellen Expertenstandards: Demnach haben Patienten nach dem Ende einer Fixierung im Bett ein doppelt so hohes Risiko zu stürzen. Das Urteil gelte nicht nur für Krankenhäuser, sondern sei auf Pflegeheime oder Seniorenheime übertragbar, sagte ein Landgerichtssprecher. Damit liegt das Urteil auch haftungsrechtlich (nicht nur betreuungsrechtlich) auf der Linie des Werdenfelser Wegs.
Landgericht Augsburg, Urteil 2014
- LG Aachen, Urteil vom 01.09.2011, Az.: 12 O 488/10
- LG Augsburg: Sturzprophylaxe im Krankenhaus